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Die Satzung ist auch als PDF zum Download verfügbar.

 

1. Potsdamer Anglerverein e.V.

-Hinzenberg-

S a t z u n g

in der Fassung von 2015

 

§1

Name, Sitz und Zweck

1. Der am 06. Juli 1990 gegründete “1. Potsdamer Anglerverein e. V. - Hinzenberg -” (im folgenden “1. PAV e.V.” genannt) mit Sitz in 14467 Potsdam, Am Lustgartenwall, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Landschaftspflege und des Naturschutzes.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Durchführung sportlicher Trainings und Übungen, insbesondere des Castings im Kinder- und Jugendbereich;

b) die Mitwirkung bei der Hege und Pflege eines ausgewogenen Fischbestandes;

c) die Verwirklichung von Maßnahmen im Rahmen der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

d) Maßnahmen zur Entwicklung, Förderung und Ausübung des Wassersports, durch Bereitstellung von vereinseigenen Booten und deren gemeinsamer Pflege, gemeinsamen Ausfahrten und Vereinsveranstaltungen. Die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Wassersports in allen seinen Formen.

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Für vorbildliche ehrenamtliche Tätigkeit kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Höhe wird in der jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 5

Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisanglerverband Potsdam-Land e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Vereinsregister, Stellung im KAV, Geschäftsjahr

1. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nummer 215 beim Kreisgericht Potsdam eingetragen. Der Gerichtsstand ist Potsdam.

2. Der 1. PAV e.V. ist Rechtsnachfolger der Ortsgruppe Potsdam des DAV. Er ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Potsdam-Land e.V. und erkennt dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung an.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Mitgliedschaft im 1. PAV e.V.

1. Mitglied des 1. PAV e.V. kann werden wer:

a) einen schriftlichen Antrag stellt,

b) das 8. Lebensjahr vollendet hat,

c) die Vereinssatzung und darauf basierende Ordnungen anerkennt,

d) die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge und Gebühren entrichtet hat.

2. Die Aufnahme zum “vorläufigen Mitglied” erfolgt mit Beschluss des erweiterten Vorstandes. Bei Bekanntwerden von fischereirechtlichen Vorstrafen oder Ausschluss aus anderen Anglervereinen erfolgt keine Aufnahme.

3. Vorläufig aufgenommene Mitglieder müssen innerhalb eines Jahres durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Mitglieder bestätigt werden. Erfolgt keine Bestätigung, erlischt die Mitgliedschaft. Beiträge und Gebühren werden nicht zurückerstattet.

4. Vorläufig aufgenommene Mitglieder haben kein Stimmrecht und können nicht in Organe des Vereins gewählt werden.

5. Die Mitgliedschaft im 1. PAV e.V. gliedert sich in:

a) aktive Mitglieder Sie sind direkt im Verein wirkende Erwachsene und Minderjährige. Letztere bedürfen sowohl bei der Aufnahme als auch bei der Ausübung ihrer Rechte der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

b) Fördermitglieder

Sie sind Mitglieder, welche die Vereinsziele fördern, jedoch nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen. Sie unterstützen den Verein finanziell oder materiell bei seiner Zielverfolgung. Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins ist ihnen freigestellt. Ein Stimmrecht haben sie nicht. Sie können auch nicht in Organe des Vereins gewählt werden.

c) Ehrenmitglieder

Sie sind Mitglieder, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt.

d) Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht

Sie sind aktive Mitglieder, welche auf Grund besonderer beruflicher oder privater Belastungen ihren Vereinspflichten nicht nachkommen können. Die ruhende Mitgliedschaft wird auf Antrag durch den erweiterten Vorstand für einen bestimmten Zeitraum beschlossen. Das Mitglied ist für diese Zeit von Beitragszahlungen befreit; seine Rechte und Pflichten ruhen ebenfalls. Nach Ablauf der festgelegten Zeit bzw. bei Wegfall der Belastungen leben seine Rechte und Pflichten als Mitglied wieder auf.

§ 8

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) den Tod,

b) den freiwilligen Austritt,

c) den Ausschluss oder

d) die Streichung aus der Mitgliederliste.

2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den erweiterten Vorstand. Die Austrittserklärung muss bis jeweils 30.09. eingegangen sein, wenn der Austritt zum Jahresende wirksam werden soll.

3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen wenn:

a) das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat,

b) dem Verein durch ihn ein finanzieller Schaden zugefügt wurde,

c) ein unkameradschaftliches oder gemeingefährliches Verhalten gegen Mitglieder oder Gäste des Vereins vorliegt,

d) der Vereinsfrieden anderweitig grob gestört wurde.

4. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt unabhängig rechtlicher Schritte, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung seiner Beitragspflicht nicht nachkommt oder trotz schriftlicher Informationen und Hinweise mehrfach unbegründet andere satzungsgemäße Pflichten nicht erfüllt. Eine Streichung muss erfolgen, wenn der Verlust der Rechtsfähigkeit eintritt.

5. Beim Ausscheiden aus dem Verein hat der Ausscheidende keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

6. Vor der Beschlussfassung durch den erweiterten Vorstand zum Ausschluss oder zur Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äußern.

§ 9

Rechte und Pflichten

1. Aktive Mitglieder haben das Recht:

a) auf volle Unterstützung und Förderung ihrer Interessen an der Vereinsentwicklung sowie der Nutzung der Vereinseinrichtungen gemäß Satzung und der dazu beschlossenen Ordnungen,

b) auf Gleichbehandlung, Auskunft zur Vereinsentwicklung, Erhalt von Vereinsmitteilungen sowie auf Aushändigung der Vereinssatzung einschließlich zugehöriger Ordnungen,

c) auf Teilnahme an Versammlungen und anderen Veranstaltungen des Vereins,

d) auf Stimmrechtausübung bei Wahlen sowie bei weiteren Abstimmungen in Mitgliederversammlungen,

e) sich mit ihren Belangen an den erweiterten Vorstand oder den Ehrenratsvorsitzenden zu wenden,

f) ab dem 16. Lebensjahr in Organe des Vereins gewählt zu werden.

2. Aktive Mitglieder haben die Pflicht:

a) diese Satzung, die Satzung ergänzenden Ordnungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die des erweiterten Vorstandes anzuerkennen und an ihrer Verwirklichung tatkräftig mitzuwirken,

b) den von der Mitgliederversammlung bestätigten Beitrag und die Werterhaltungsumlage zu den festgelegten Zeiten zu entrichten, die zu erbringenden Arbeitsleistungen zu erfüllen bzw. den festgesetzten Ableistungsbetrag zu entrichten,

c) alles zu unterlassen, was sich vereinsschädigend auswirken kann,

d) dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber für Schäden zu haften, die durch ihn selbst, durch seine Angehörigen oder seine Begleiter auf dem Vereinsgelände verursacht wurden,

e) den Geist der Kameradschaft und der gegenseitigen Hilfe unter den Mitgliedern zu wahren und weiter festigen zu helfen.

§ 10

Vereinsmaßnahmen und -strafen

1. Bei Verfehlungen von Mitgliedern entscheidet nach Anhörung und Prüfung der erweiterte Vorstand oder der Ehrenrat über die anzuwendende Erziehungsmaßnahme. Zur Anwendung kommen die Ermahnung, die Verwarnung oder der Ausschluss. Von der jeweiligen Entscheidung ist das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu unterrichten.

2. Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels) Einspruch beim erweiterten Vorstand einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und an den 1. Vorsitzenden zu richten. Der erweiterte Vorstand entscheidet über diesen Einspruch. Die erneute Entscheidung wird wiederum durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

3. Gegen diese erneute Entscheidung kann der Betroffene nochmals innerhalb von 14 Tagen (Datum des Poststempels) Widerspruch beim erweiterten Vorstand einlegen. Kann der erweiterte Vorstand diesem Widerspruch nicht stattgeben, ist dieser dem Ehrenrat zur Entscheidung zu übergeben.

4. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig. Sie ist dem Widerspruchsführer durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5. Nach Ausschluss eines Mitgliedes ist dieses mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Entscheidung aller seiner Rechte enthoben.

6. Alle Entscheidungen zu Verfehlungen von Mitgliedern sind der gesamten Mitgliedschaft bekannt zu geben.

§ 11

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der erweiterte Vorstand und

c) die Vereinsausschüsse.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des 1. PAV e.V. Die von ihr gefassten Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder bindend.

3. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal einberufen. Unter bestimmten Voraussetzungen können zwischenzeitlich außerordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.

§ 12

Die Mitgliederversammlung

1. Eine Mitgliederversammlung wird jeweils bis zum 15. Dezember durchgeführt. Alle Mitglieder müssen dazu mindestens drei Wochen vorher schriftlich eingeladen werden.

2. Anträge und Vorschläge sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich an den erweiterten Vorstand einzureichen. Später eingehende Anträge können von der Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss zugelassen werden.

3. Die Mitgliederversammlung hat u. a. folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes,

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

c) Festsetzung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge, Vereinsumlagen und Aufnahmegebühren,

d) Festsetzung über Anzahl von zu leistenden Arbeitsstunden und der Höhe des Abgeltungsbetrages,

e) Beratung und Bestätigung des Haushaltsplanes,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

g) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

h) Entlastung des Vorstandes und alle 5 Jahre Neuwahl,

i) Wahl der Kassenprüfer und des Ehrenratsvorsitzenden.

4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

5. Für Mitglieder, die aus zwingenden Gründen der Versammlung fernbleiben müssen, besteht die Möglichkeit der schriftlichen Stimmrechtsübertragung.

6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden einberufen werden, wenn es die Vereinsinteressen erfordern.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 15 % der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.

3. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.

4. Unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder ist jede außerordentliche Mitgliederversammlung beschlussfähig.

§ 14

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden,

b) dem 2. Vorsitzenden und

c) dem Schatzmeister.

Sie vertreten den Verein gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand,

b) dem Schriftführer und

c) dem aus 6 Mitgliedern bestehenden Beirat.

3. Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht lt. Satzung anderen Gremien zugewiesen sind.

4. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes zählen insbesondere:

a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen mit Festlegung der Tagesordnung,

b) die Realisierung der Beschlüsse, die in den Mitgliederversammlungen gefasst wurden,

c) Beratungen zur Vereinsführung und -entwicklung,

d) Vorbereitung der Jahresplanung und eines Haushaltsplanes,

e) Beschlussfassung zum Mitgliederwesen.

6. Der erweiterte Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Außer bei situationsbedingtem Ausscheiden bleiben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes bis zur Neuwahl im Amt.

7. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden.Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 15

Vereinsausschüsse

1. Vereinsausschüsse werden zur Unterstützung des erweiterten Vorstandes bei folgenden Aufgaben gebildet:

a) Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen,

b) Pflege, Erhaltung und Erweiterung der Anlagen,

c) Erfassung und Nachweis des Inventars,

d) Organisation und Durchsetzung des Umweltschutzes im Vereinsbereich,

e) Qualifizierung der Mitglieder,

f) Unterstützung der Jugendarbeit,

g) Realisierung von weiteren vereinswichtigen Vorhaben.

2. Die Ausschüsse werden von einem Vorsitzenden geleitet. Dieser wird vom erweiterten Vorstand in Abhängigkeit von der Aufgabe zeitweilig oder ständig berufen. Der Ausschussvorsitzende gewinnt die, für die jeweilige Aufgabe, notwendige Anzahl von Mitarbeitern aus der Mitgliedschaft.

3. Die Ausschüsse werden jeweils von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes beraten. Kommt ein Ausschuss nicht zu den angestrebten Ergebnissen, ist der erweiterte Vorstand zu unterrichten. Dieser trifft dann Festlegungen, wie die noch ungeklärten Fragen zu lösen sind.

4. Bei Notwendigkeit werden die Vorsitzenden der Ausschüsse zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes geladen.

§ 16

Der Ehrenrat

1. Der Ehrenrat wird bei Notwendigkeit durch den gewählten Vorsitzenden gebildet. Dazu werden verdienstvolle Mitglieder des Vereins berufen. Mitglieder des erweiterten Vorstandes dürfen nicht berufen werden.

2. Der Ehrenrat setzt sich, je nach Problemstellung, aus 3 bis 5 Mitgliedern zusammen.

Dazu gehören:

a) der Vorsitzende,

b) der Schriftführer und

c) die Beisitzer.

3. Über jede Beratung des Ehrenrates ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17

Die Kassenprüfer

1. Als Kassenprüfer werden 3 Mitglieder auf der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nicht als Kassenprüfer tätig werden.

2. Sie führen ihre Prüfung mindestens einmal jährlich durch, in der Regel zwischen den Mitgliederversammlungen. In der jeweils folgenden Mitgliederversammlung ist das Prüfungsergebnis den Mitgliedern bekannt zu geben.

§ 18

Ordnungen

1. Im Bedarfsfalle können vom erweiterten Vorstand Platz-, Geschäfts- und andere für die Vereinsführung notwendige Ordnungen erlassen werden.

2. Die Beschlussfassung über den Erlass von Ordnungen erfolgt entsprechend § 14, Ziffer 7 mit einfacher Mehrheit des erweiterten Vorstandes.

§ 19

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt im Sinne des Gesetzes über Vereinigungen durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Für den Beschluss zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

2. Mit Beschluss über die Auflösung werden die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden als Liquidatoren eingesetzt, sofern nicht von der Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit entschieden wird.

3 Das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist, nach vorheriger Zustimmung durch das zuständige Finanzamt, gemäß § 5 zu verwenden.

§ 20

Inkrafttreten

1. Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die auf der Mitgliederversammlung am 14. Juni 1997, ergänzt durch Änderungen der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 15. November 2014, beschlossene Satzung außer Kraft.

 

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